Satzung
HESSISCHER BOXSPORTVERBAND E. V., FRANKFURT / MAIN
Satzung
Inhaltsübersicht
- § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsfarben
- § 2 Kooperative Mitgliedschaften des HBV
- § 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes
- § 4 Rechtsverbindlichkeit der Satzung, der Wettkampfbestimmungen und sonstigen Ordnungen
- § 5 Geschäftsjahr
- § 6 Verbandsgebiet
- § 7 Mitgliedschaft
- § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 9 Auflösung
- § 10 Austritt
- § 11 Ausschluss
- § 12 Ehrenmitgliedschaft
- § 13 Mitgliedsbeiträge
- § 14 Mitgliedschaftsrechte
- § 15 Pflichten der Mitglieder
- § 16 Organe des Verbandes
- § 17 Der Verbandstag
- § 18 Tagesordnung des Verbandstages
- § 19 Wahlen
- § 20 Außerordentlicher Verbandstag
- § 21 Verbandsvorstand
- § 22 Sportgerichtsbarkeit
- § 23 Kassenprüfer
- § 24 Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung
- § 25 Verbandsvermögen und Kassengeschäfte
- § 26 Geschäftsstelle
- § 27 Rechtsnatur der Satzung
- § 28 Auslegung der Satzung und Ordnungen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsfarben
Der Hessische Boxverband, nachfolgend HBV genannt, ist die freiwillige Gemeinschaft aller den
Olympischen-Boxsport im Land Hessen betreibenden Vereine und deren Abteilungen.
Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main einzutragen. Nach der
Eintragung erhält der Name des Verbandes den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).
Der Sitz des Verbandes ist Frankfurt/Main. Die Verbandsfarben sind rot/weiß.
§ 2 Kooperative Mitgliedschaften des HBV
Der Verband ist kooperatives Mitglied des Deutschen-Boxsportverbandes e. V. (DBV) und des
Landessportbundes Hessen e. V. (LSB H), deren Satzungen er vorbehaltlos anerkennt.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes
Der HBV bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und der Freiheit, zum Grundsatz des
fairen, gewalt- und manipulationsfreien sportlichen Handelns.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich die Pflege und die Förderung
des Olympischen-Boxsports im Land Hessen, insbesondere durch:
- die Pflege und Förderung des Boxsports und anderer artverwandter Kampfsportarten, sofern kein
anderer Sportfachverband beim Landessportbund Hessen zuständig ist, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und ethnischen
Gesichtspunkten, körperlich und sittlich zu kräftigen, - vereinlich und übervereinlich durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu
verbinden, - über die freiwillige Unterordnung und über die allgemeinen Gesetze des Sports auf breiterer
Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit
zusammenzuführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und
geistig-sittliche Erziehung zuteil werden.
Im einzelnen fallen ihm dabei folgende Aufgaben zu:
- Die Abwicklung des Sportverkehrs nach den Wettkampfbestimmungen des DBV zu überwachen,
- Repräsentativkämpfe gegen andere Landesverbände des DBV auszutragen,
- Lehrgänge für Übungsleiter, Kampfrichter, Ärzte und Kämpfer auf Landesebene durchzuführen,
- die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen des Staates und gegenüber Presse,
Rundfunk und Fernsehen zu vertreten, - die sportliche Disziplin und Ordnung innerhalb des Verbandes zu wahren,
- Ehrungen verdienter Mitglieder der dem Verband angeschlossenen Vereine und deren Abteilungen.
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
§ 4 Rechtsverbindlichkeit der Satzung, der Wettkampfbestimmungen und sonstigen Ordnungen
Für die Vereine und deren Mitglieder sind die Satzungen und die Ordnungen des DBV und des HBV
sowie alle Entscheidungen, die dieser im Rahmen seiner in § 3 enthaltenen Zuständigkeit
ordnungsgemäß erlässt, rechtsverbindlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Verbandsgebiet
Verbandsgebiet ist das Gebiet des Landes Hessen. Vereine, die ihren Sitz außerhalb des Landes Hessen
haben, können in besonders gelagerten Fällen mit Zustimmung ihres örtlich zuständigen
Landesverbandes vom HBV sportlich betreut werden.
Das Verbandsgebiet ist in Bezirke eingeteilt. Die Finanzhoheit der Bezirke liegt beim Verband.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können nur Vereine werden, die dem LSB H angehören und nach den
Grundsätzen des § 3 gebildet sind und arbeiten. Einzelpersonen können nicht unmittelbar Mitglieder
des HBV werden.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des HBV zu richten. Beizufügen sind:
- ein Nachweis über die ordnungsgemäße Vereinsbildung,
- eine Ausfertigung der Vereinssatzung,
- ein Namens- und Anschriftenverzeichnis der Vorstandsmitglieder,
- eine rechtsverbindlich vom Vorstand unterzeichnete Erklärung, dass der Verein vorbehaltlos die
Satzungen des HBV, des DBV und des LSB H anerkennt, - eine Aufnahmebescheinigung des LSB H.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsvorstand mit einfacher Mehrheit. Seine
Entscheidung ist dem Verein schriftlich bekanntzugeben.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Auflösung des HBV oder eines Vereins
- Austritt
- Ausschluss
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des HBV kann nur vom Verbandstag mit mehr als ¾ aller Stimmen seiner Mitglieder
beschlossen werden. Diese Vorschrift kann nicht abgeändert werden.
Ein Antrag auf Auflösung des HBV kann nur behandelt werden, wenn er mit der Einladung zum
Verbandstag als ordentlicher Punkt der Tagesordnung bekanntgegeben worden ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des HBV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Verbandes an den LSB H, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Löst sich ein Verein aufgrund seiner Vereinssatzung auf, endet die Mitgliedschaft im HBV
automatisch.
§ 10 Austritt
Zum Austritt aus dem HBV sind die Mitglieder nur dann berechtigt, wenn sie den Austritt mit einer
für eine Änderung der Vereinssatzung vorgesehenen Mehrheit beschließen.
§ 11 Ausschluss
Der Ausschluss eines Vereins kann nur auf Beschluss des HBV-Vorstands erfolgen. Das Nähere
regelt § 12 der LSB-Satzung.
§ 12 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder von Vereinen, die sich in ganz besonderer Weise um die Entwicklung des Boxsports
verdient gemacht haben, können zum Ehrenpräsidenten, zu Ehrenvorstandsmitgliedern oder zu
Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.
Ehrenvorstandsmitglieder können nur langjährig tätig gewesene Vorstandsmitglieder des HBV werden.
Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten setzt voraus, dass der Betreffende bereits Präsident des HBV
war. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit. Vor dem Ableben des Ehrenpräsidenten oder seinem
freiwilligen Verzicht auf seinen Titel ist die Ernennung eines weiteren Ehrenpräsidenten nicht zulässig.
Der Ehrenpräsident hat das Recht an Vorstandssitzungen und Verbandstagen mit beratender Stimme
teilzunehmen.
Die Ernennung des Ehrenpräsidenten, der Ehrenvorstandsmitglieder und der Ehrenmitglieder erfolgt
auf Vorschlag des Vorstandes beim und durch den Verbandstag. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten,
Ehrenvorstandsmitglied oder Ehrenmitglied schließt die Wahl in die Organe des Verbandes nicht aus.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
Die Vereine/Abteilungen des HBV sind verpflichtet, Beiträge direkt an den Landessportbund Hessen lt.
LSB-Satzung § 15 und § 17 zu entrichten.
Der HBV erhebt eine Jahrespauschale von jedem/r Verein/Abteilung in gleicher Höhe, die vom
Verbandstag festgelegt wird und sich wesentlich nach der Höhe des an den DBV abzuführenden
Jahresbeitrags richtet. Vom DBV vorgenommene Beitragserhöhungen werden sofort nach Inkrafttreten
zugeschlagen.
§ 14 Mitgliedschaftsrechte
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Verbandstagen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an
Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrechts mitzuwirken. Jeder Verein hat eine
Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt stets nur durch einen schriftlich bevollmächtigten
Vereinsvertreter. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Nichtvereinsmitglied
übertragen werden. Eine Person kann nur einen Verein mit Stimme vertreten.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Verein länger als drei Monate mit seinen finanziellen
Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§ 15 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht,
- die Satzungen des HBV, des DBV und des LSB H sowie Verbands- und Vorstandsbeschlüsse zu
beachten, - die in diesen Satzungen niedergelegten Grundsätze zu fördern. Die Satzungen der Vereine dürfen
keine Bestimmungen enthalten, die den Satzungen des HBV, des DBV und des LSB H in ihren
Auswirkungen widersprechen.
Jeder Missbrauch von Werbung ist untersagt. Insbesondere darf keine Trikot- oder andere Werbung
betrieben werden, die gegen § 6, Abs. 7 der Satzung des Landessportbundes Hessen und gegen den § 3
der HBV-Satzung verstößt. Verstöße dagegen können in besonders schweren Fällen zum Verlust der
Mitgliedschaft führen.
§ 16 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
- der Verbandstag
- der Vorstand
- die Bezirksvorstände
- der Rechtsausschuss
- das Verbandsgericht
Die Mitglieder dieser Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 17 Der Verbandstag
Der Verbandstag muss als Hauptversammlung der Mitglieder im ersten Quartal jeden Jahres
stattfinden. Der Termin ist spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres festzulegen und auf der HBV-
Internetseite zu veröffentlichen. Dem Verbandstag steht die Entscheidung in allen
Verbandsangelegenheiten zu, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Seine Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher
schriftlich, bzw. per E-Mail oder per Telefax zu erfolgen.
Der Verbandstag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Verbandsvorstandes, der
Verbandsorgane und aus den Delegierten der Vereine.
Die Leitung des Verbandstages hat der Präsident.
Über den Gang der Verhandlung des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Spätestens sechs Wochen nach dem Verbandstag ist den Vorstandsmitgliedern und den Vereinen eine
Abschrift des Protokolls zuzuleiten.
§ 18 Tagesordnung des Verbandstages
Die Tagesordnung des Verbandstages muss folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten, der von ihnen vertretenen Mitglieder und die
Prüfung ihrer Vollmacht, - Jahresbericht der Vorstandsmitglieder,
- Rechnungslegung und Erstattung des Kassenprüfungsberichts,
- Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Neuwahl des Vorstands, der Ausschüsse und Kassenprüfer, unter Beachtung § 19 Abs. 1 und § 23
der Satzung - Erledigung von Anträgen,
- Verschiedenes.
Anträge zum Verbandstag müssen mindestens vier Wochen vor dem Verbandstag schriftlich bei der
Geschäftsstelle des HBV vorliegen. Satzungsändernde Anträge zum Verbandstag müssen mindestens
sechs Wochen vor dem Verbandstag schriftlich bei der Geschäftsstelle des HBV vorliegen. Anträge
können vom Vorstand des Verbandes, den Ausschüssen und den Vereinen gestellt werden.
Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen
zur Verhandlung kommen (Dringlichkeitsanträge), Satzungsänderungen können nicht im Wege einer
Dringlichkeit verhandelt werden.
Fassung und Abänderung der Satzung können nur durch den Verbandstag mit einer Mehrheit von ¾
der vertretenen Stimmen erfolgen.
Der ordnungs- und fristgemäß einberufene Verbandstag ist stets beschlussfähig.
§ 19 Wahlen
Die Mitglieder der Verbandsorgane werden vom Verbandstag (ggf. vom Bezirkstag) mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zum nächsten Verbandstag, an dem
Neuwahlen stattfinden, gewählt.
Wählbar ist jedes Mitglied eines Vereins vom 25. Lebensjahr ab.
Die Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Erfolgt für das Amt nur ein Vorschlag, so kann
diese Wahl durch Handaufheben durchgeführt werden.
Jeder Verein hat eine Stimme.
Gewählt ist derjenige, welcher die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen. Beim
Stichwahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, bei
Stimmengleichheit das Los. Als abgegebene Stimmen gelten auch ungültige und weiße
Stimmzettel.
Scheidet ein Mitglied eines Verbandsorgans vorzeitig aus, so kann durch den Verbandsvorstand ein
anderes Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte bis zum nächsten
Verbandstag beauftragt werden.
Sollte sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident vorzeitig ausscheiden oder suspendiert werden,
so beruft der Rechtswart einen außerordentlichen Verbandstag zur Ergänzungswahl ein.
§ 20 Außerordentlicher Verbandstag
Außerordentliche Verbandstage können jederzeit durch Beschluss des Verbandsvorstands einberufen
werden. Wenn mindestens die Hälfte der Vereine in gleicher Sache einen entsprechenden Antrag
stellen, so hat der außerordentliche Verbandstag binnen acht Wochen stattzufinden.
Zu einem außerordentlichen Verbandstag müssen die Mitglieder des Verbandsvorstands, der
Ausschüsse und die Vereine mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, des
Tagungsortes und der Zeit schriftlich geladen werden.
Angelegenheiten, die auf einem ordentlichen Verbandstag behandelt und verabschiedet worden sind,
können nicht Anlass zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstags sein, es sei denn, dass ihre
Durchführung durch die zuständigen Verbandsorgane verzögert wird und dadurch das Ansehen und die
Interessen des HBV gefährdet werden.
Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstags können nur solche Punkte sein, die zu
seiner Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einem außerordentlichen
Verbandstag nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
§ 21 Verbandsvorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Rechtswart
- dem Sportwart (Männer und Frauen)
- dem Kampfrichterobmann
- dem Jugendwart
- dem Pressewart
- dem Verbandsarzt
- dem Lehrwart.
Der Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Abgabe
rechtsverbindlicher Erklärungen berechtigt.
Das gleiche gilt für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. In Zuständigkeit rein sportlicher
Fragen erweitert sich der Vorstand um die Bezirksboxwarte.
Der Verbandsvorstand leitet die Geschäfte des HBV. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des
Verbandstags sowie der im § 3 vorgesehenen Aufgaben. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung aller
Verbandsorgane und ist berechtigt, Mitglieder der übrigen Organe zu suspendieren, wenn diese
schuldhaft Handlungen begehen, die gegen den HBV, seine Zwecke und sein Ansehen gerichtet sind,
oder wenn sie trotz Ermahnung wiederholt gegen Beschlüsse des Verbandes verstoßen.
Alle Aufgaben des Verbandes, die durch die Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind, obliegen
dem Verbandsvorstand, der sie jedoch einem anderen Verbandsorgan zur Bearbeitung und
Entscheidung zuweisen kann.
Ferner ist der Verbandsvorstand berechtigt, Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen zu der
Satzung zu erlassen und alle in der Satzung und den Ordnungen nicht geregelten Fragen durch
generelle Weisung zu entscheiden. Der Verbandsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Der Verbandsvorstand ist bei
Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
rechtzeitig eingeladen worden sind. Der Verbandsvorstand schlägt dem Verbandstag Ehrungen vor.
Die Verbandsvorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Verbandsorgane teilzunehmen.
§ 22 Sportgerichtsbarkeit
a) Alle auftretenden Rechtsfragen, Rechtsfälle und Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme von
Dopingvergehen werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges verbandsintern entschieden.
Zu diesem Zweck werden ein Rechtsausschuss und ein Verbandsgericht gebildet, die aufgrund der
Rechts- und Verfahrensordnung des DBV tätig werden.
b) Der Rechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern, die keinem Organ des HBV
angehören dürfen. Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern. Der
Rechtsausschuss entscheidet im Rahmen der ihm durch die Rechtsordnung (RO) des DBV
zugewiesenen sachlichen Zuständigkeit. Berufungs- und Revisionsinstanz ist das Verbandsgericht.
c) Das Verbandsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und drei Mitgliedern, die keinem Organ des
HBV angehören dürfen. Das Verbandsgericht entscheidet im Rahmen der ihm durch die RO des DBV
zugewiesenen sachlichen Zuständigkeit.
d) Die Vorsitzenden des Rechtsausschusses und des Verbandsgerichtes wählen für jede einzelne
Verhandlung aus den Mitgliedern des Rechtsausschusses bzw. Verbandsgerichtes unter dem
Gesichtspunkt der Unparteilichkeit und Zweckmäßigkeit diejenigen aus, die für die jeweilige
Verhandlung den Spruchkörper bilden. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende
die Mitwirkung weiterer Mitglieder für den Rechtsausschuss bzw. das Verbandsgericht anordnen. Bei
Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch den lebensältesten Beisitzer vertreten.
e) Die Mitglieder des Rechtsausschusses und des Verbandsgerichtes werden vom Verbandstag
gewählt und sollen möglichst verschiedenen Bezirken angehören.
f) Die Spruchkörper des Verbandes können folgende Verbandsstrafen verhängen:
- Verwarnung
- Verweis
- Zeitliche oder lebenslange Wettkampfsperren
- Zeitliche oder dauernde Amtssperre
- Befristeten oder dauernden Ausschluss
- Veranstaltungsverbot oder Verbot der Veranstaltungen am eigenen Ort
- Geldstrafen von 25 Euro bis 5000 Euro.
g) Rechtskräftige Entscheidungen der Spruchorgane des Verbandes sind für alle Verfahrensbeteiligten,
aber auch für die Verbandsmitglieder, verbindlich. In zivilrechtlichen Verfahren kann bei einem
Streitwert über 5000,00 € der ordentliche Rechtsweg direkt beschritten werden.
§ 23 Kassenprüfer
Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind verpflichtet und berechtigt, die
Wirtschafts- und Kassenführung des HBV jährlich zu überprüfen, die Kassenbelege und Kassenlage
zu prüfen und darüber auf dem Verbandstag zu berichten. Ihre Prüfung hat sich nicht nur auf die
rechnerische Richtigkeit, sondern auch auf die sachliche Notwendigkeit der Ausgaben zu erstrecken.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Verein des Präsidenten bzw. Schatzmeisters angehören. Die
Kassenprüfer sollen alle zwei Jahre durch den Verbandstag neu bestimmt werden.
§ 24 Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen (Termine, Beschlüsse, Strafen und Zahlungsfristen) der
Verbandsorgane haben innerhalb von zwei Wochen in dem vom Verbandstag bestimmten amtlichen
Organen oder durch schriftliche Mitteilung zu erfolgen.
§ 25 Verbandsvermögen und Kassengeschäfte
- Der Verbandsvorstand hat das Recht, im Sinne der Satzung über das Verbandsvermögen zu verfügen
und die Pflicht, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen. - Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und die Verwaltung des Verbandsvermögens
ist der Schatzmeister dem Verbandsvorstand und dieser dem Verbandstag verantwortlich. - Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. - Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung sowie pauschalen Auslagenersatz erhalten. Die
Beschlussfassung hierüber obliegt dem Vorstand.
§ 26 Geschäftsstelle
Der HBV kann eine Geschäftsstelle unter Leitung eines angestellten Geschäftsführers unterhalten.
Dieser hat die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisung des Verbandsvorstandes zu erledigen.
Rechtsverbindliche Erklärungen kann er nicht abgeben. Er kann auch keine ehrenamtliche Funktion in
einem Verbandsorgan ausüben.
In allen Sitzungen des Verbandsvorstands ist der hauptamtliche Geschäftsführer mit beratender
Stimme und als Schriftführer tätig.
§ 27 Rechtsnatur der Satzung
Diese Satzung ist als Verfassung des Verbandes im Sinne des § 25 BGB anzusehen. Alle übrigen
Vorschriften (z.B. Wettkampfbestimmungen, Rechtsordnung, Reisekostenordnung usw.) gelten
lediglich als Anhang zur Satzung.
§ 28 Auslegung der Satzung und Ordnungen
Ergeben sich Schwierigkeiten dadurch, dass auftretende Fragen in der Satzung und in den Ordnungen
nicht geregelt sind, so ist in sinngemäßer Anwendung oder Auslegung dieser Vorschriften oder nach
freiem Ermessen eine Entscheidung zu treffen, die sportlicher Auffassung entspricht und den Belangen
der Beteiligten gerecht wird. Für die zu treffende Entscheidung soll nicht die buchstäbliche Bedeutung
der Vorschriften, sondern ihr Sinn nach sportlichem Empfinden ausschlaggebend sein.
Errichtet während des 17. ordentlichen Verbandstags am 30. / 31.03.1963 in Groß-Gerau
Neu gefasst beim 65. ordentlichen Verbandstag am 30.03.2013 in Offenbach/Main.
Ordnung zur Prävention und Sanktion gegen interpersonelle, insbesondere sexualisierte Gewalt an
Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Hessischen Boxverband (SchutzO-HBV)
* In der Ordnung werden keine geschlechterspezifischen Bezeichnungen unterschieden. Damit ist weder eine Diskriminierung noch eine Privilegierung beabsichtigt. Dies dient lediglich der einfacheren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit.
Präambel
Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem
Hessischen Boxverband (HBV) als Mitglied des Deutschen Boxsport Verbandes und
Spitzenverbandes des Olympischen Boxsports im Land Hessen.
Die Prävention ist integraler Bestandteil der breitensportlichen und
leistungssportlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel des HBV ist es, allen Kindern und Jugendlichen
sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, im Geiste des Sports und auf
der Basis des demokratischen und liberalen Menschenbildes, einen sicheren Sport-,
Freizeit- und Lebensraum zu bieten.
In diesem Raum müssen menschliche und ethisch-moralische Entwicklungen
gefördert, sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt,
insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Bereits psychische und
physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden.
Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern,
Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in
ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des
menschlichen Lebens zu würdigen und zu achten.
In allen Sphären des HBV soll sexuelle Bildung Bestandteil der professionellen und
ehrenamtlichen Arbeit sein, durch die Selbstbestimmung und Selbstschutz der
anvertrauten Minderjährigen bzw. schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
gestärkt werden.
Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen
Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Die Strukturen und
Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent,
nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein. Die Entwicklung und
Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgen partizipativ in
Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen, Vereinen und Gruppen.
Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen selbst aber insbesondere auch die Übungsleiter,
Trainer, Kampfrichter und Betreuer. Die Erfahrungen von Betroffenen werden
dabei besonders berücksichtigt. Ziel von Prävention in Vereinen und dem Verband
ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiter zu
entwickeln.
Der HBV auferlegt sich dabei der Verpflichtung, alle ihm zur Verfügung stehenden
Mittel und Maßnahmen zu ergreifen, interpersonelle Gewalt zu verhindern und
aufgetretene Fälle dieser Art nach dieser Ordnung konsequent und ungeachtet der
Person zu verfolgen.
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
- Inhaltlich gilt die Schutzordnung für den gesamten vereinsrechtlichen
und sportbezogenen Bereich des HBV und dessen Mitglieder. Insbesondere gilt die Schutzordnung für alle vereinsrechtlichen
Angelegenheiten, Trainingsmaßnahmen, Wettkampfmaßnahmen und
sonstige Maßnahmen, die im unmittelbaren und mittelbaren
Zusammenhang mit diesen stehen. Die Schutzordnung gilt auch für
Dienstverhältnisse, die Ausübung von Direktionsrechten, die Ausübung
der Richtlinienkompetenzen und sonstiger Weisungsrechte. - Diese Ordnung umfasst jedwede Tätigkeit (Tun und Unterlassen) des
HBV innerhalb seiner satzungsrechtlichen Aufgaben und Kompetenzen.
Diese Ordnung umfasst auch die Tätigkeiten seiner Mitglieder innerhalb
deren satzungsmäßigen Handelns. Diese Ordnung erfasst aber auch Handlungen seiner Mitglieder außerhalb
sportlicher und vereinsrechtlicher Aufgaben, wenn diese im
Zusammenhang mit der satzungskonformen Tätigkeit stehen und nur
mittelbar mit den vereins- und verbandsrechtlichen Aufgaben verknüpft
sind.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
- Die Schutzordnung gilt für sämtliche Mitglieder des HBV und dessen
Mitgliedsvereine. - Die Schutzordnung gilt im Weiteren auch für Nichtmitglieder, sofern sie
für Mitgliedsvereine des HBV oder für den HBV tätig werden. - Sonstige Personen, die im Rahmen der vereinsrechtlichen Tätigkeit in
Maßnahmen des HBV eingebunden werden, sind verpflichtet, sich dieser
Schutzordnung zu unterwerfen. - Die Schutzordnung gilt im Weiteren auch für Angehörige von Mitgliedern,
Angehörige von mittelbaren Mitgliedern, sofern sie an Maßnahmen des
HBV oder dessen Mitgliedsvereinen teilnehmen. - Die Ordnung schützt alle Mitglieder, Mitarbeiter, ehrenamtlich Tätige,
Beauftragte, Trainer, Übungsleiter, Sportler und deren Angehörigen des
HBV und seiner Vereine. Ausdrücklich sind Praktikanten, Studenten und
auch Familienangehörige, die für den HBV und dessen Vereine tätig
werden, in den Schutz durch diese Ordnung einbezogen. Die Ordnung
findet auch Anwendung bei sexualisierter Diskriminierung und sexueller
Gewalt von bzw. gegen Dritte auf Veranstaltungen des HBV und seiner
Vereine, wenn mindestens eine beteiligte Person Mitglied oder
Angehörige/Angehöriger des HBV oder eines Mitgliedsvereins ist. - Alle Mitglieder und Angehörige des HBV mit Ausbildungs-,
Qualifizierungs- und Leitungsaufgaben, sind, soweit sie eine
Fürsorgepflicht haben, in ihren Arbeitsbereichen und
Organisationseinheiten dafür verantwortlich, dass sexualisierte
Diskriminierung und sexuelle Gewalt nicht toleriert bzw. beendet werden.
Sexualisierte Diskriminierung und sexuelle Gewalt unter Ausnutzung von
Abhängigkeitsverhältnissen im Sport und in sonstiger Weise werden als
besonders schwerwiegend bewertet, insbesondere dann, wenn
sexualisierte Diskriminierung und sexuelle Gewalt unter Androhung
persönlicher, beruflicher oder sportlicher Nachteile bzw. unter Zusage
von Vorteilen ausgeübt werden. - Sexualisierte Diskriminierung und sexuelle Gewalt richten sich in der
Regel gegen Frauen. Werden Männer oder Trans* Personen davon
betroffen, so ist ihnen nach Maßgabe dieser Richtlinie der gleiche Schutz
zu gewähren.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- Prävention im Sinne dieser Schutzordnung meint alle Maßnahmen, die
vorbeugend, begleitend und nachsorgend gegen sexualisierte Gewalt an
Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen
ergriffen werden. Prävention richtet sich an Betroffene, an die
Mitgliedsvereine, die in ihrer Tätigkeit Kontakt mit Kindern, Jugendlichen
und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen haben und auch an die
Täter selbst. - Für ehrenamtlich Tätige, inklusive Hilfskräften, Übungsleiter, Trainer,
Vereinsvorstände, Beauftragte gilt diese Ordnung entsprechend. - Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Schutzordnung umfasst
sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen
und Grenzverletzungen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen
innerhalb und außerhalb der Vereinstätigkeiten mit sexuellem Bezug, die
mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den
ausdrücklichen Willen von Betroffenen erfolgen. Dies umfasst auch alle
Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Verschleierung
sexualisierter Gewalt. - Strafbare sexualbezogene Handlungen sind Handlungen nach dem 13.
Abschnitt des Strafgesetzbuches sowie weitere sexualbezogene
Straftaten des StGB und anderer Vorschriften. - Zusätzlich findet die Schutzordnung unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalls Anwendung auf Handlungen unterhalb der
Schwelle der Strafbarkeit, die im vereinsrechtlichen oder sportlichen,
erzieherischen oder betreuenden, beratenden oder sonstig begleitenden
Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen
Erwachsen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen
sexuellen Übergriff darstellen. - Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene und/oder
anvertraute Personen. Diesen Personen gegenüber besteht eine
erhöhte Fürsorgepflicht. Dies gilt insbesondere, wenn diese Personen in
einem Macht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es Sportler betrifft deren Karrierechancen
maßgeblich von dem Einfluss entsprechender Personen abhängig sind. - Die Schutzordnung findet insbesondere auch schon dann Anwendung,
bei Anbahnung sexueller Handlungen und zwar auch dann, wenn dies
aus Sicht der betroffenen Personen gewünscht ist oder auch nach dem
äußeren Erscheinen nach nicht unerwünscht sei.
*Trans* wird hier als Oberbegriff für eine Vielfalt an sexuellen Identitäten und Lebensweisen von Menschen
verwendet, die sich nicht bzw. nicht nur mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren.
Der Stern * dient als Platzhalter für diverse Weisen des Trans-Seins und -Lebens.
§ 4 Satzungsrechtliche Einbindung
Diese Schutzordnung gilt als Bestandteil der Satzung des HBV.
Sämtliche Mitgliedsvereine werden aufgefordert, spätestens bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung diese Schutzordnung zum
Gegenstand der vereinsrechtlichen Regelwerke zu machen und dies
gegenüber dem HBV nachzuweisen. Insoweit ist die Schutzordnung in
sämtliche Satzungen der Mitgliedsvereine zu integrieren.
II. Institutionelles Schutzkonzept
§ 1 Institutionelles Schutzkonzept des Verbandes
- Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse hat der HBV und jeder
Mitgliedsverein ein institutionelles Schutzkonzept zu erstellen. Dem HBV
kommt damit eine Richtlinienkompetenz zu, diese Schutzkonzepte zu
initiieren, zu koordinieren und die Umsetzung im Rechtsbereich des HBV zu
gewährleisten. Der Präventionsbeauftragte des HBV steht bei der Erstellung
von entsprechenden Schutzkonzepten beratend und unterstützend zur
Verfügung. - Alle Bausteine des Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und den
Umständen des Breitensports, Vereinssports und insbesondere des
Wettkampfbetriebes entsprechend zu konzipieren. In das institutionelle
Schutzkonzept sind die nachfolgenden Inhalte wie:
Personalauswahl, Personalentwicklung, erweitertes Führungszeugnis,
Selbstauskunftserklärung, Verhaltenskodex, Beschwerdewege,
Qualitätsmanagement, Präventionsschulungen, Maßnahmen zur Stärkung von
Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen aufzunehmen. - Die Schutzkonzepte sind regelmäßig, mindestens aller zwei Jahre zu
evaluieren und den Erfahrungsberichten der Mitgliedsvereine und des HBV
entsprechend anzupassen. - Das Schutzkonzept ist allen mittelbaren und unmittelbaren Mitgliedern,
deren Angehörigen, den ehrenamtlich Tätigen, den Mitarbeitern und
sämtlichen Organen und Einrichtungen adäquat bekannt zu geben.
VIII. Inkrafttreten
Die Schutzordnung tritt nach satzungskonformer Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung und deren Bekanntgabe in Kraft.
Ort:
Datum:
Verbandstag in Marburg
30.03.2025